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Rückschnitt verjährt doch

Ein nicht enden wollender Streit im Nachbarrecht entspinnt sich regelmäßig an Grenzbepflanzung wie Hecken und Bäumen. Gerade wenn mehrere Grundstücke sich quasi an einem Grnzpunkt treffen und dort z.B. ein Grenzbaum steht kommt, kommt es zudem für den juristischen Laien kuriosen Fall, dass jedem Grundstückseigentümer der Teil des Baumes, der sich auf seinem Grundstück befindet, gehört (sogenanntes vertikal geteiltes Eigentum). Doch auch überhängende Äste vom Grundstück des Nachbarn erfreuen nicht jeden.

Bislang wurde vor allem in Baden-Württemberg die Auffassung vertreten, dass unter Verweis auf § 26 III NRG jedenfalls der Anspruch auf das Zurückschneiden solch überhängende Äste nicht verjähre.

Dem hat der Bundesgerichtshof nun in einer aktuellen Entscheidung einen Riegel vorgeschoben (BGH, Urteil vom 22. Februar 2019 – V ZR 136/18) und stattdessen entschieden, dass auch der Rückschnitt als Anspruch innerhalb von drei Jahren verjährt. Eine spannende Entscheidung, die noch dazu aus Oberschwaben stammt.

Insoweit stellt der BGH fest, dass der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB unterliegt. Die entsprechende Vorschrift aus dem Nachbarrecht, die durchaus einen anderen Schluss zulasse, beziehe sich hingegen zunächst ausschließlich auf Obstbäume (§ 23 NRG) und auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergebe sich, dass eine abweichende Regelung der Verjährungsfrist im Hinblick auf sonstige Bäume gerade nicht gewollt sei, im Übrigen nach Ansicht des BGH solch eine Regelung, die dann § 1004 BGB begrenze, auch dem Zuständigkeitsbereich des Landesgesetzgebers entzogen sei.

Allen Grundstückseigentümern und Hobbygärtnern sei deshalb ein wachsames Auge auf die Bepflanzung des Nachbarn empfohlen, denn die dreijährige Verjährungsfrist beginnt ab Kenntnis, sprich sobald der herüberhängende Ast festzustellen ist. Gemäß § 910 BGB darf dann auch selbst die Astschere angesetzt werden.

Insoweit stellt der BGH auch klar, dass § 902 BGB, der ebenfalls eine Unverjährbarkeit von Rechten vorsieht, auf die vorliegende Konstellation keine Anwendung findet. Denn das Recht selbst an dem Grundstück wird durch den herüberhängenden Ast nicht beeinträchtigt, sondern allenfalls die Ausübung des Rechts. Hier unterscheidet der BGH trennungsscharf.

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