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Der Kuckuck im Familienrecht

Es kommt gar nicht selten vor, dass gerade sich in der Trennung befindliche Männer die Frage stellen, ob Sie tatsächlich die leiblichen Väter der während der Ehe geborenen Kinder sind oder nicht? Neben einer eventuell ärztlich festgestellten Zeugungsunfähigkeit können dabei fehlende Ähnlichkeiten mit dem Kind genauso ursächlich sein wie möglicherweise während der Trennung erfolgte Äußerungen der ehemaligen Partnerin / getrennt lebenden Ehefrau.

Die Verwertbarkeit von heimlich gewonnene Material für einen Vaterschaftstest wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet, lässt aber zumindest dem zweifelnden Vater eine erste Tendenz oder Rückschlüsse zu, ob er die Angelegenheit weiterverfolgen sollen oder nicht.

Zu viel Zeit verstreichen lassen sollte der zweifelnden Vater allerdings nicht, denn es gilt eine Zweijahresfrist für die Vaterschaftsanfechtung. Ist diese rechtlich erfolgreich, kann der nun – nicht mehr Vater (sog. Scheinvater) – den festgestellten Erzeuger des Kindes wegen des für das Kind geleisteten Unterhalts in Regress nehmen, § 1607 BGB. Wird die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, verliert der sogenannte Scheinvater seinen Ersatzanspruch und zudem bleibt er weiterhin für das Kind unterhaltspflichtig, BGH XII ZR 194/09. Auch für diesen Regress / Ersatzanspruch ist die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren zu beachten, so BGH XII ZB 56/16.

Im Hinblick auf die Höhe des Ersatzanspruchs muss der tatsächlich erbrachten Naturalunterhalt nicht genau belegt werden, vielmehr kann der Scheinvater sich in der Regel auf die in der Düsseldorfer Tabelle angegebenen Werte berufen, BGH XII ZB 385/17.
weiterhin der rechtliche Vater des Kindes, so der BGH in einer weiteren Entscheidung vom 11. Januar 2012 (Az.: XII ZR 194/09).

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