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Elternzeit kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers um drittes Lebensjahr des Kindes verlängert werden

Eltern haben gegenüber ihrem Arbeitgeber nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann hierbei auch zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Elternzeit ermöglicht es berufstätigen Müttern und Vätern, zur Betreuung ihres Kindes eine Auszeit von der Arbeit zu nehmen oder ihre Arbeitszeit vorübergehend zu reduzieren. Sie endet aufgrund entsprechender Erklärung des Berechtigten nach § 16 I BEEG spätestens mit Ablauf des Tages, der dem dritten Geburtstag des Kindes vorangeht. Da der Anspruchsberechtigte die Höchstdauer von drei Jahren nicht ausschöpfen muss, kann er davon abweichend einen beliebigen Endzeitpunkt vor dem dritten Geburtstag festsetzen. Die Erklärung ist verbindlich, so dass eine einseitige Änderung des Endzeitpunkts durch das berechtigte Elternteil im Nachhinein nicht mehr möglich ist. Die grundlose Verlängerung einer bereits verbindlich festgelegten Elternzeit innerhalb des Zweijahreszeitraumes des § 15 Abs. 1 BEEG bedarf also der Zustimmung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 3 S. 1 BEEG).

Nicht eindeutig geregelt im Gesetz sind nun allerdings die Fälle, in denen ein Elternteil zunächst für zwei Jahre verbindlich Elternzeit nimmt und im Anschluss auch das dritte Jahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Elternzeit bleiben möchte. Hier stellt sich daher die Frage, ob ein solches Verlängerungsbegehren von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist oder nicht. Nach der bisherigen Rechtsprechung handelt sich hierbei nicht um eine „Verlängerung“ der Elternzeit im Sinne von § 16 Abs. 3 BEEG, sondern um die Inanspruchnahme des Stammrechtes aus § 15 Abs. 2 BEEG (LAG Sachsen, Urteil v. 17.05.2011 – 7 Sa 137/10; LAG Düsseldorf, Urteil v. 24.1.2011 – 14 Sa 1399/10; LAG Niedersachsen, Urteil v. 13.11.2006 – 4 Sa 402/06; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.11.2004 – 4 Sa 606/04). Dieser Rechtsauffassung hat sich nun auch das weiteres Landesarbeitsgericht, nämlich das LAG Berlin-Brandenburg in seiner aktuellen Entscheidung (Urteil v. 20.9.2018 – 21 Sa 390/18) angeschlossen. Zur Begründung wird vom Gericht ausgeführt, dass sich aus dem Wortlaut und der Systematik der gesetzlichen Regelung nicht ergebe, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein soll. Vielmehr spreche die Beschränkung der Bindungsfrist im Gesetz auf zwei Jahre dafür, dass Beschäftigte während der Elternzeit im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren können und sich dabei lediglich an die im Gesetz vorgegebene Anzeigefrist von sieben Wochen halten müssen. Für dieses Ergebnis spreche, so das Gericht in seinen Urteilsgründen weiter, der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, nämlich Eltern bei der Inanspruchnahme ihrer Elternzeit mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen.

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