Der ehemalige Mieter klagt auf Rückzahlung aller gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen, weil der Vermieter bislang nicht abgerechnet habe. Der Vermieter hat hingegen mich nun beauftragt und mir seine Nebenkostenabrechnung vorgelegt, die er dem ehemaligen Mieter mangels Kenntnis seiner aktuellen Adresse noch nicht zuschicken konnte. Im Prozess wendet der Mieter nun ein, dass nach wie vor keine formell wirksame Nebenkostenabrechnung vorläge, weil die zugrunde liegenden Belege zu der Nebenkostenabrechnung nicht auf ihn als Mieter lauten, sondern auf den Vermieter ausgestellt sind wie etwa die Abrechnung der Hausverwaltung oder des Dienstleistungsunternehmens für die Heizung und Warmwasserkosten. Hat dieser Einwand eine Chance auf Erfolg?
Meiner Ansicht nach nicht. Denn inhaltlich geht es bei Nebenkosten, die inhaltsgleich auch als Betriebskosten bezeichnet werden, um Aufwendungen für die Mietwohnung, die aufgrund einer Vereinbarung im Mietvertrag vom Mieter zu tragen sind. Es wird also aus dem Mietvertrag selbst schon ersichtlich, dass diese Kosten eigentlich dem Vermieter entstehen, dann aber aufgrund der mietvertraglichen Regelungen vom Mieter zu erstatten sind. Der Mieter gleicht also im Endeffekt Kosten und Aufwendungen eines Dritten aus. In dieser Konstellation ist es meiner Ansicht nach nur logisch, dass die zugrunde liegenden Belege auch nicht auf den Mieter ausgestellt sind und sein können, weil er gar nicht der Vertragspartner des jeweiligen Rechnungsstellers ist.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in den vergangenen Jahren zu den Nebenkosten dabei immer großzügiger geworden und somit Vermieter-freundlicher geworden. Gerade an die Umlagefähigkeit von Kosten werden keine hohen Anforderungen gestellt und auch die Abrechnung selbst hat nur vier Mindestvoraussetzungen, nämlich die Bezeichnung der Kostenpositionen, die Gesamthöhe, der Verteilungsschlüssel und die daraus resultierenden anteiligen Beträge für den Mieter sowie die Angabe von dessen Vorauszahlungen. Überspitzte Anforderungen lehnt der BGH ab, wie aktuell auch in dem nachfolgenden Urteil deutlich wird:
Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob es die darin gemachten Angaben dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Hieran sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorgesehene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist.
Quelle: BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 – VIII ZR 3/17
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