Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass eine von der Sparda-Bank im Jahr 2008 verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung entsprach und deshalb der Widerruf eines Darlehensnehmers auch Jahre später noch wirksam war. Inhaltlich ging es um folgenden Text:
“Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen – ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, – die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.”
Gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH ist dabei insbesondere der Fristbeginn unter Berücksichtigung des § 355 BGB in der damals gültigen Fassung unklar (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 mwN).
BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15
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