In der bemerkenswerten Kammergerichtsentscheidung vom 23.05.2013 (Az.:27 U 155/11) ging es um folgendes: Für ein Bauvorhaben (BV) zweier Raumschießanlagen der Polizei wurde ein Ingenieur mit Fachplanungsleistungen beauftragt. Dabei wurde explizit vereinbart, dass der Auftragnehmer den vorgegebenen Kostenrahmen für den beschriebenen Vertragsgegenstand mit dem fachlich Beteiligten einzuhalten habe und diese Baukostenobergrenze für beide Parteien als „Beschaffenheitsvereinbarung“ gelte. Der Fachplaner stellte erst nach Vertragsschluss, weil dieser das Zahlenwerk nicht auf Plausibilität geprüft hatte fest, dass die Vorgaben des Auftraggebers bei dem festgelegten Kostenrahmen nicht eingehalten werden können. Dies führte dazu, dass auftraggeberseitig der Vertag (außerordentlich) gekündigt wurde. Danach klagte der Fachplaner auf Zahlung des Honorars für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen. Bei der Honorarermittlung legte dieser die anrechenbaren Kosten der Kostenberechnung und des Kostenanschlages zugrunde.
Das Kammergericht billigte dem Fachplaner wegen Überschreitens der Baukostenobergrenze lediglich ein Honorar für erbrachte Leistungen des aus wichtigem Grund gekündigten Vertrages zu. Dabei argumentierte das KG unter Hinweis auf den BGH, die Überschreitung der Baukostenobergrenze stelle einen Mangel dar, weshalb der Fachplaner die Differenz, um die die tatsächlichen Kosten die vereinbarten übersteigen, bei seiner Honorarberechnung nicht ansetzen dürfe. Diese Obergrenze sei auch nicht durch ein konkludentes Verhalten der Parteien nachträglich aufgehoben worden. Zwar könne eine Baukostengrenze entfallen, wenn sich aufgrund nachträglicher Änderungen des Bauprogrammes eine Kostensteigerung einstelle. Da eine konkludente Aufhebung als faktischer Verzicht auf vertraglich vereinbarte Rechte zu bewerten sei, gelte dieserhalb ein strenger Maßstab. Aus der bloßen Fortsetzung des Bauvorhabens in Kenntnis höherer Kosten könne ein solcher Verzicht regelmäßig nicht abgeleitet werden.
Die Entscheidung des Kammergerichtes wurde durch Nichtannahmeschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) bestätigt.
Der Entscheidung ist beizupflichten. Die haftpflichtversicherungsrechtlichen Konsequenzen auf Baukostenüberschreitungen werden in praxi nach wie vor nicht zureichend gesehen. Die weitere Rechtsprechung zu dieser nicht ausdiskutierten Problematik wird abzuwarten sein.
Quelle: IBR 2016 465
gez. Walther Glaser
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