Falls ein Kunde trotz finanzieller Schwierigkeiten Zahlungen an seine Geschäftspartner leistet und meldet der Kunde später Insolvenz an, kann der Insolvenzverwalter unter Umständen Zahlungen dieses Kunden aus den letzten 10 Jahren anfechten und vom Geschäftspartner zurückverlangen. Diese Rückforderung durch den Insolvenzverwalter ist immer dann möglich, wenn für den Geschäftspartner erkennbar war, dass dem Kunden die Insolvenz droht. Daher ist höchste Vorsicht geboten, wenn bei einem Kunden Anzeichen für Zahlungsschwierigkeiten bestehen. Anzeichen hierfür können bspw. sein, dass der Kunde Rechnungen nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, d.h. der Kunde regelmäßig erst auf wiederholte Mahnungen leistet, Lastschriften platzen oder aber der Kunde sogar um Ratenzahlung bittet, weil er die Rechnung anders nicht bezahlen kann, er also auf eine Zahlung in Raten angewiesen ist. Dies alles können Hinweise für eine drohende Insolvenz sein.
Die Bitte eines Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist zwar, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, urteilte der BGH in einem aktuellen Beschluss vom 16.4.2015 (Az.: IX ZR 6/14). Schweigt dagegen der Schuldner einer erheblichen Forderung während eines monatelangen Zeitraums auf Rechnungen und Mahnungen und bietet er nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Erwirken eines Mahnbescheids in dem auf seinen Widerspruch eingeleiteten gerichtlichen Verfahren die ratenweise Zahlung der Gesamtforderung einschließlich der Zinsen und der angefallenen Kosten an, hat der Geschäftspartner (Gläubiger) die Zahlungseinstellung des Schuldners, dessen Zahlungsverzug nicht mit einer fortdauernden Anspruchsprüfung erklärt werden kann, erkannt (so aktuell der BGH, Urteil vom 25.02.2016 – IX ZR 109/15).
Weiß ein Unternehmen erst einmal, dass ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten des Kunden bestehen, können alle Zahlungen, die dann noch erfolgen, vom Insolvenzverwalter später zurückgeholt werden. Hier hilft auch eine Umstellung auf Vorkasse nicht, weil das so „eingenommene“ Geld später zurückgezahlt werden muss. In einem solchen Fall kann man sich nur effektiv vor Zahlungseinbuße schützen, indem man keine weiteren Geschäfte mit diesem Kunden macht.
Im Ergebnis sind also nicht alle Ratenzahlungsvereinbarungen von der späteren Rückforderung durch den Insolvenzverwalter bedroht. Oft werden solche Ratenzahlungen nämlich von vornherein vereinbart und sind im Geschäftsverkehr einfach üblich um Zinsen zu sparen oder sich eine andere Zwischenfinanzierung zu ersparen; solche Abreden sind unkritisch. Wird dagegen die Möglichkeit einer Ratenzahlung mit der Begründung angefragt, dass der gesamte Rechnungsbetrag nicht auf einmal bezahlt werden kann, droht im späteren Insolvenzfall das Risiko, dass der Insolvenzverwalter die bezahlten Raten wieder zurückfordert.
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