Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte die Frage des Unterhaltsanspruches für einen Studenten zu entscheiden, der nach erfolgreich abgeschlossenem Bachelor-Studium Unterhalt für ein Master-Studium verlangte. Grundsätzlich schulden die unterhaltsverpflichteten Eltern dem Kind eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf. Fraglich war im vorliegenden Verfahren, ob es sich bei einem abgeschlossenen Bachelor-Studium bereits um einen berufsqualifizierenden Abschluss handelt, der Student somit keinen Unterhalt für eine sich anschliessende zweite Ausbildung mehr verlangen kann. Oder ob Bachelor- und Master-Studium als einheitliche und somit als eine Ausbildung angesehen werden müssen. Unterschieden werden muss dabei zwischen konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengängen. Im Einzelfall wird daher der spezielle Studiengang und der Lebenslauf des Unterhaltsberechtigten zu betrachten sein.
In allen Fragen des Unterhaltsrechts steht Ihnen Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Antje Rommelspacher gerne zur Verfügung.