Eine Tochter hat gegen ihre Eltern auch dann einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn sich ihr Ausbildungsbeginn wegen der Geburt eines nichtehelichen Kindes und sich der daran anschließenden Zeit der Kindesbetreuung zeitlich verzögert. Laut Bundesgerichtshof (BGH) stellt die Geburt und Betreuung des eigenen Kindes in den ersten drei Lebensjahren einen Umstand dar, der die Tochter an der zügigen Aufnahme einer Berufsausbildung hindere. Eine Verletzung der Ausbildungsobliegenheit könne der Tochter nicht vorgeworfen werden. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt geht der Tochter somit nicht verloren.
In Fragen des Familienrechts steht Ihnen Rechtsanwältin Antje Rommelspacher gerne zur Verfügung.